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Es wird ernst! Novellierung BJagdG: Wissenschaftliche Fortschritte und Erkenntnisse werden nicht abgebildet

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Ist es fair, unsere pflanzenfressenden Huftierarten als entscheidenden Störfaktor der Waldentwicklung anzuprangern?

Um den Waldumbau zu ermöglichen, soll der Schalenwildbestand reduziert werden. Laut dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BEMEL) soll das Gesetz „unter anderem einen angemessen Ausgleich zwischen Wald und Wild herstellen“. Das Thema Waldumbau spielt in der Gesetzesvorlage die zentrale Rolle. Mit einer ausführlichen Stellungnahme wendet sich nun der Verein Wildes Bayern e.V. an Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner. Er sieht im aktuellen Entwurf diverse Verletzungen der bestehenden natur- und tierschutzrechtlichen Regelungen und bemängelt, dass der heutige vorliegende Wissensstand zur Biologie wildlebender Wirbeltiere, Ökologie und Walddynamik im Entwurf der Novelle keine Berücksichtigung findet. Wildes Bayern e.V. warnt vor einem Gesetzestext, der einseitig und zu Gunsten von spezifischen Nutzerinteressen verändert wird fordert einen nachhaltigen Umgang mit unseren Naturgütern, der unserer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaftsordnung entspricht.

Im Fokus der Stellungnahme stehen primär Gesetzesänderungen, die unsere heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf die Bedürfnisse unserer Wildtiere vernachlässigen oder ganz außer Acht lassen. Auch wird in der öffentlichen Diskussion wie auch im Textentwurf der Begriff des „Ökosystems Wald“ in unrichtiger Weise mit der Entwicklung bestimmter forstlicher Wirtschaftsflächen gleichgesetzt. Dass unsere Wildtiere untrennbarer Teil dieses Ökosystems sind, bleibt unberücksichtigt.

Dr. Christine Miller, Vorsitzende des Vereins Wildes Bayer e.V. nimmt wie folgt Stellung zum Entwurf der Novelle des Bundesjagdgesetzes:

Inhalt des Jagdrechts, Hegebegriff § 1 (2)

Im Entwurf heißt es: „Sie (die Hege) soll insbesondere eine Naturverjüngung des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen.“

Forderung: Dieser Satz ist ersatzlos zu streichen.

Begründung: Die Verpflichtung zur Hege bedeutet für die Inhaber des Jagdrechts (Grundbesitzer) die Sorge um die lebenden Populationen aller Wildtiere. Dabei ist das Ziel, die Biodiversität zu fördern („artenreich“) und Wildtieren artgemäße Verhaltensweisen in artgemäßen Lebensräumen zu gewährleisten („gesunder Wildbestand“). Der Begriff „gesund“ ist in der heutigen veterinärmedizinischen und biologischen Forschung (siehe auch Definition der WHO) so definiert, dass es nicht nur eine Abwesenheit von offensichtlichen „Krankheiten“ bedeutet, sondern auch die Freiheit von „Stress“, um das soziale und körperliche Wohlbefinden von „gesunden“ Tieren zu gewährleisten. In diesem Sinne muss die Sozialstruktur einer Wildart, so wie sie aus dem anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entnommen werden kann, durch die Bejagung gewährleistet werden.

Die „Notwendigkeit der Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen des Wildes steht … im ursächlichen Zusammenhang mit der Störung des Ökosystems durch den Menschen. Die Beseitigung oder wenigstens die Verminderung dieser Störung ist heute eine öffentliche Aufgabe“ (siehe Leonhardt, Jagdrecht, Mai 2020). Nahrungsquellen, artgerechte Aufenthaltsräume und Ruhegebiete können nicht von Jagdausübungsberechtigten und Grundeigentümern allein gesichert und erhalten werden. Jedoch sind beide im Rahmen des Jagdgesetzes dazu verpflichtet, diese Ziele soweit es ihnen möglich, ist zu verfolgen und jedenfalls nicht diesen Zielen aktiv oder durch Unterlassung entgegenzuarbeiten, zum Beispiel durch übermäßigen oder Sozialstruktur störenden oder flächigen oder andauernden Jagddruck.

Die Berücksichtigung der „berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft“ beinhaltet auch die Einschränkung („möglichst“), dass ein gewisses Maß an Wildschäden zu dulden ist. Wildschäden müssen eben nur weitestgehend vermieden werden. Dazu zählen selbstverständlich alle Maßnahmen, die dazu ergriffen werden können und die die grundsätzliche Forderung nach Artenreichtum und Gesundheit nicht beeinträchtigen. Deshalb sind „Schutzmaßnahmen“ an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen im Sinne des Natur- und Tierschutzes eine sinnvolle und billige Maßnahme. 

Der Hegebegriff im bisherig geltenden BJagdG kommt den entsprechenden Vorschriften im Tierschutzgesetz (§1 i.V.m. §17 TierSchG) nach. Entsprechend der aktuellen Kommentierung des TierSchG (Hirt et al. 2016) ist bei einer Abwägung des Nutzens-Schadens in Bezug auf eine zulässige Tiertötung festzuhalten: „Bei dieser Abwägung haben die Aspekte des Tierschutzes einen sehr hohen Rang“ (VG Gelsenkirchen 15.5.2014, unter Hinweis auf Art. 20a GG). Eine ganzheitliche Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Nutzen für Menschen und den Leiden und Schäden der Tiere (durch gesteigerten Jagddruck ohne Rücksicht auf Sozialstrukturen und Lebensraumbedingungen sowie andere Störungen) ist daher im Hinblick auf das im Grundgesetz verankerte Staatsziel Tierschutz zwingend. 

Die Einschränkung des Hegebegriffs im oben ausgeführten Sinne ist unserer Ansicht nach nicht möglich, da sie im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Regelungen und dem Staatsziel Tierschutz steht. Die im  Entwurf der Novelle erkennbare Bevorzugung bestimmter forstlicher Wirtschaftsformen (Naturverjüngung des Waldes ohne Schutzmaßnahmen) in allen in Deutschland vorkommenden wirtschaftlich geprägten und genutzten Waldtypen geschieht zu Lasten von Artenreichtum und Gesundheit der Tiere. Artenreiche Wälder sind vor allem alte, totholzreiche Waldtypen, Waldstadien in der Zerfallsphase und andere licht betonte Waldgesellschaften. Das allgemein beklagte Artensterben, z.B. der Verlust von Insektenarten, wurde in jungen Wirtschaftswäldern ebenso wie in den dichten „Dauerwald“-Wirtschaftswäldern festgestellt. Wirtschaftswälder, unabhängig von der Bewirtschaftungsweise sind nach einer aktuellen Studie der EU kein Garant für den Erhalt der gefährdeten Arten von gemeinschaftlichem Interesse. 

Zum Einfluss der Waldbewirtschaftung und Bejagung auf die Gesundheit von Tieren siehe die Erörterungen zu § 21 Abs. 2 uns § 22 Abs. 1.

Abschnitt IVa – Anforderungen an das Erlegen § 18 i.V. m. Abschnitt V. § 19 (1) 2

Zu § 18b Begriffsbestimmungen Ziffer 1

Zur Definition der „zuverlässigen Tötungswirkung“

Forderung: Die Definition zur „zuverlässigen Tötungswirkung“ sollte wie folgt gefasst werden: „die Freisetzung der zur sofortigen Tötung mindestens notwendigen Energie, durch die vermeidbare Schmerzen beim Auftreffen und Durchdringen des Wildkörpers verhindert werden.“

Begründung: Die Tötung eines Wirbeltieres ist nur bei Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“ tierschutzrechtlich sanktionslos. Soweit ein „vernünftiger Grund“ vorliegt, darf gem. § 4 Abs. 1 S. 1 TierSchG „ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden“. Im nächsten Satz dieser Vorschrift folgt dann die Ausnahme für die Jagd, bei der betäubungsloses Töten für zulässig erklärt wird, soweit dies „im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd“ geschieht. Die jagdliche Tiertötung ist in § 1 Abs. 4 BJagdG erlaubt, wenn es sich um „Wild“ handelt, das durch einen Jagdausübungsberechtigten unter Beachtung der örtlichen und zeitlichen Jagdbeschränkungen sowie der sachlichen Jagdverbote des § 19 BJagdG hinsichtlich einzelner Jagdtechniken erfolgt. Da gem. § 44a BJagdG das Tierschutzrecht unberührt bleibt, ist die jagdliche Tiertötung gem. § 4 Abs. 1 S. 2 nur zulässig, „wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen“ (aus: „Tierschutz im Grundgesetz und die Jagd“; von Rechtsanwalt Dr. Christian Sailer, Marktheidenfeld).

Das Tierschutzgesetz kennt keine Differenzierung nach nötigen und unnötigen Schmerzen, sondern verlangt, Tieren keine vermeidbaren Schmerzen zuzufügen. Um evtl. mögliche unterschiedliche Auffassungen zu den Begriffsinhalten von vornherein auszuschließen, sollte das Bundesjagdgesetz die Wortwahl des Tierschutzgesetzes übernehmen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung)

Zu § 18b Begriffsbestimmungen Ziffer 2

Zur Definition „Stand der Technik“

Forderung: Die Definition „Stand der Technik“ sollte wie folgt gefasst werden: „der zum Zeitpunkt der Herstellung der Munition gegebene Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung.“

Begründung: Mit der Definition sollen zwei aus unterschiedlichen Bereichen (Technik und Umwelt) stammende Begriffsinhalte verknüpft werden. 

Die Verständlichkeit des vorgesehenen Gesetzestextes leidet unter dem zusätzlichen Einschub des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dieser ist entbehrlich, weil alle gesetzlichen Vorgaben einer Prüfung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterzogen werden. 

Zu § 18d Ermächtigungen

„Einvernehmen“ statt „Benehmen“ (Abs. 1)

Forderung: Das „Benehmen“ mit dem „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ sollte ersetzt werden durch „Einvernehmen“ mit dem „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“.

Begründung: Die in diesem Entwurf unter § 18 enthaltenen Bestimmungen waren bereits Gegenstand des Entwurfs aus dem  Jahr 2016.

Aus der Bundesrat-Drucksache 184/17 (Beschluss) 31.03.2017 „Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten“ ergibt sich, dass die damalige Fassung des § 18d BJagdG ebenfalls die Beteiligung eines weiteren Bundesministeriums vorsah, allerdings das Bundesinnenministerium, mit dem nicht das Benehmen, sondern Einvernehmen hergestellt werden musste.

Die in dieser Norm vorgesehenen Inhalte gehören zum Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die in die Zuständigkeit des Bundesinnenministeriums fallen.

Zu § 19 (1) 2a + b

Im Entwurf heißt es: „Verboten ist … a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt“. 

Forderung: Der Satz ist in seiner ursprünglichen Fassung beizubehalten. Ebenso die Regeln in Punkt 2b zur Mindestauftreffenergie bei größeren Wildtieren.

Begründung: Die bisher im § 19 Abs. 1 gültigen Regeln dienen dem Tierschutz, in dem sie für den einzelnen Jäger klare und nachprüfbare Kriterien zur Wahl der Munition mit der jeweils erforderlichen Tötungswirkung geben.  Diese Regelungen können nicht wegfallen, bevor es andere, ebenso klare und nachvollziehbare Regeln und Angaben (auf jeder Schachtel Jagdmunition zu überprüfende Daten) im jagdpraktischen Gebrauch gibt. Die Vorgabe einer Mindestauftreffenergie für eine Patrone ermöglicht dem Jäger bisher eine seinem jagdpraktischen Gebrauch am besten zutreffende Munition zu wählen, die für die jeweilige Wildart und den jeweiligen jagdlichen Einsatz (Entfernung, Wind, Zieloptik, Gewehr etc.) eine sichere Tötungswirkung ermöglicht. Das heißt der Jäger übernimmt Verantwortung für die Wahl der Munition und deren Verwendung, um die sicherste Tötungswirkung zu erreichen. 

Diese grundsätzliche Verantwortung des Schützen wird durch den Wegfall des Verbotstatbestandes aufgehoben, wenn nicht gleichzeitig gewährleistet wird, dass er sofort auf Munition zugreifen kann, die in ebenso klarer und unzweideutiger Form die jeweilige Tötungswirkung im jagdpraktischen Gebrauch (Entfernung, Wildart) angibt. Solange dies nicht gewährleistet ist, muss die bisherige Vorgabe in § 19 Abs. 2 2a) und b) gültig bleiben. Ebenso muss diese Regel weiterhin gültig bleiben, solange bereits gekauft Munition verwendet wird oder Munition von ausländischen Herstellern, die keine Kennzeichnung zur Tötungswirkung haben. Dies kann nicht im Sinne des Tierschutzgesetzes geschehen, da hier mögliche Produktfehler am lebenden Tier „erkannt“ werden und eine Sorgfaltsverpflichtung des Schützen entfällt.

Da sowohl Rehwild wie auch Seehunde als leidensfähige Wirbeltiere von annähernd gleicher Körpermasse auf schnellstmögliche Weise und unter Vermeidung von Schmerzen – im Rahmen der zulässigen Jagdausübung – erlegt werden müssen, ist eine Einschränkung der Mindest-Auftreffenergie von 1000 J auf 100m nur bei Seehunden unlogisch und nicht nachvollziehbar. Solange keine verbindliche Kennzeichnung  für alle in Verkehr befindlichen Jagdmunitionen vorliegt muss auch Rehwild noch von dieser Regel betroffen sein. Bei der Zulassung von Munition mit Angabe einer Mindesttötungswirkung muss deren Verwendung auch für andere Wildarten mit vergleichbarer Körpermasse (Seehund, Fuchs etc.) vorgeschrieben sein. 

Zu § 19 (1) 19

Im Entwurf heißt es : „Verboten ist … 19. Im Umkreis von 250 Metern von der Mitte von Wildquerungshilfen Ansitzeinrichtungen zu errichten oder zu nutzen; dies gilt nicht für die vorübergehende kurzzeitige Einrichtung und Nutzung im Falle einer Gesellschaftsjagd.“

Forderung: Der Halbsatz nach dem Semikolon: …; dies gilt nicht für die vorübergehende kurzzeitige Einrichtung und Nutzung im Falle einer Gesellschaftsjagd.“ ist ersatzlos zu streichen.

Begründung: Grünbrücken oder Querungshilfen sind in Deutschland (siehe dazu auch Stellungnahmen von NABU, WWF) dringend erforderlich, um für Wildtiere eine sog. „grüne Infrastruktur“ zu schaffen. Das dichte Verkehrsnetz in Deutschland verhindert die Ausbreitung von Luchs, Wildkatze, Wolf sowie anderer Wildtiere und ist für viele Arten zum Teil bestandsbedrohend. Durch Wanderbarrieren in Form von Infrastruktureinrichtungen (Straßen, ICE-Strecken, Wasserwege) und für viele Wildtiere unpassierbare anthropogen geprägte Landschaftsformen wird auch eine Vernetzung von einzelnen Populationen verhindert oder minimiert. Dies wiederum führt zu nachweisbaren und artgefährdenden genetischen Engpässen. Im Rahmen der UN-Dekade Biologische Vielfalt setzt die Bundesrepublik Deutschland die Ziele und weltweiten Aktivitäten des UN-Übereinkommens über die Biologische Vielfalt (CBD) über die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt um. Eine Regelung im BJagdG, die zu einer Beeinträchtigung der Biodiversität durch Wanderbarrieren und genetische Isolierung führt, ist daher im Sinne der aktuellen naturschutzfachlichen und populationsgenetischen Erkenntnisse abzulehnen.

Die Folgen der zurzeit bestehenden Wanderhindernisse und Verinselung wurden bereits 2007 in einer Studie im Auftrag des NABU dokumentiert. Das vom NABU dazu entwickelte Wildkorridorkonzept wurde anhand von Wildkatze, Luchs, Wolf, Rothirsch und Fischotter erstellt. Sie eignen sich als Leitarten, da sie in Deutschland nur noch inselartig verbreitet sind, einen hohen Bekanntheitsgrad genießen und durchlässige Landschaften als Lebensraum benötigen. Außer dem Rothirsch stehen die weiteren genannten Tierarten unter strengem Schutz und sind – wie z.B. die Wildkatze – ausgesprochen störungsempfindlich. 

Die vorgesehene Ausnahmeregelung erlaubt nicht nur eine Bejagung im Bereich vor dem jeweiligen Brückenkopf, sondern sogar die Jagdausübung auf der Querungshilfe selbst. Fragen zur ebenso dringenden Verantwortung für die Verkehrssicherungspflicht bleiben hier von uns unberücksichtigt. Aber es muss unbedingt mit bedacht werden, dass in Bundesländern, z.B. Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, mit vielen Grünbrücken über Autobahnen eine besondere Gefährdung für den Verkehr ausgehen kann, wenn auf und unmittelbar um die Querungshilfen die Jagd auf flüchtende Tiere ausgeübt wird. 

 Wildquerungshilfen werden nur angenommen, wenn die Wildtiere diese Bauwerke als absolut „risikofrei“ bzw. „risikoarm“ in ihrem Lebensraum wahrnehmen (siehe dazu auch die aktuellen wissenschaftlichen Studien zum Begriff „landscape of fear“). Sehr oft bewegen sich wandernde Wildtiere entlang von Barrieren (wilddichte Zäune entlang von Infrastruktureinrichtungen). Dadurch baut sich ein erhöhter Stresspegel in den Tieren auf. Entlang der Wanderbarrieren finden Wildtiere auf verschiedenen Richtungen zur Wildquerungshilfe. Diese hat dadurch eine Trichterwirkung. Zu ihrer gewünschten Funktion ist es unabdingbar, dass die Wildquerungshilfe für die sie benutzenden Tiere (mit teilweise erhöhter Stressreaktion, Wachsamkeit, Schreckhaftigkeit etc.) als positiver empfunden wird als die Umgebung. 

Drückjagden stellen kurzzeitig intensive und langfristig wirkende Störungen im Umfeld der Grünbrücken dar. Im Vorfeld müssen die kurzzeitigen Ansitzeinrichtungen (Drückjagdböcke etc.) hingebracht und aufgestellt werden. Das erfordert den Einsatz von Fahrzeugen sowie zahlreichen Helfern. Am Jagdtag bewegen sich Menschen, Hunde, teilweise Fahrzeuge (Abtransport von erlegtem Wild) auf und im unmittelbaren Umfeld der Grünbrücke. Die Geruchsspuren dieser Anwesenheit können noch tagelang vom Wild wahrgenommen werden. Nach der Jagd werden im jagdpraktischen Alltag Nachsuchen und Kontrollsuchen mit Hunden durchgeführt, oft am folgenden Tag. Ebenso müssen die Jagdeinrichtungen wieder abgebaut werden. Für ein Drückjagdereignis ist also mit mindestens drei Tagen unmittelbarer und massiver Störung im Umfeld und auf der Grünbrücke zu rechnen. Im Laufe der herbstlichen und winterlichen Jagdsaison wird in der Regel wiederholt im Umfeld der Grünbrücke gejagt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Wildquerungshilfen langfristig oder dauerhaft von empfindlichen Wildarten gemieden werden und deren Bewegungsmuster sich langfristig verschieben.

Die Intention von Wildquerungshilfen im Sinne des Naturschutzes und des Tierschutzes (stressfeie Wildtiere, die sich artgemäß in ihrem vom Menschen zerschnittenen Lebensraum bewegen können) wird durch diesen geplanten Ausnahmetatbestand im Entwurf der Novelle ad absurdum geführt. Für die im Laufe einer Bewegungsjagd ohnehin in erhöhtem Erregungszustand befindlichen Wildtiere (teilweise auch der unbejagten), ergibt sich durch die Bejagung auf und um Grünbrücken ein zusätzliches vermeidbares Leiden. 

Gilt zudem die Bewegungsjagd der Bejagung von Rehen, wird dies von Seiten des Tierschutzes grundsätzlich abgelehnt: „Die Möglichkeit, ein hochflüchtiges Reh sicher anzusprechen und tierschutz- / weidgerecht zu erlegen, ist so unsicher, dass sich diese Bejagung aufgrund des geltenden Rechts eigentlich automatisch verbietet, zumal es andere Bejagungsmöglichkeiten gibt“ (Krug, TVT MerkblattNr. 45 S. 11, 12). Können solche Vorgänge nicht ausgeschlossen werden, dann liegt in der Durchführung einer solchen Jagd zugleich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BJagdG und ein Töten ohne vernünftigen Grund i.S.v. § 17 Nr. 1 TierSchG vor (Hirt et al 2016, Kommentar zum Tierschutzgesetz). Dies trifft umso mehr zu, wenn durch die Trichterwirkung der Wildquerungshilfe alle bejagten Tiere gestresst sind (das heißt leiden) und auch mit erhöhter Geschwindigkeit den Bewegungsengpass der Grünbrücke zu passieren versuchen.

Derartige Störungen auch streng geschützter Tiere sind im Zuge einer nach den bisherigen Regeln erfolgenden Jagdausübung (ohne Einbeziehen der Grünbrücken in Bewegungsjagden) nicht erforderlich. Eine nach den üblichen, anerkannten jagdpraktischen Maßstäben organisierte Gesellschaftsjagd kann auch erfolgen, ohne dass Wildquerungshilfen mit in die Bejagung einbezogen werden.  

Zu § 21 (1) Abschussregelung

Im Entwurf heißt es: „Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und die Ermöglichung einer Naturverjüngung im Wald im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden.“

Forderung: Der Einschub nach „Landschaftspflege“ („die Ermöglichung einer Naturverjüngung …“) ist ersatzlos zu streichen.

Begründung: Damit das Erlegen eines jagdbaren Tieres einem vernünftigen Grund entspricht, muss ein ökologischer oder im Sinne der Vermeidung übermäßiger Wildschäden begründetes Interesse an einer Bestandsregulierung der jeweiligen Tierart bestehen (siehe dazu Hirt et al. 2016 Kommentar zu § 17 TierSchG). Dazu ist der Nachweis des Vorhandenseins einer Überpopulation der jeweiligen Tierart in einer Region notwendig und nachvollziehbar zu belegen.

Hirt et al. führen dazu aus: „Bei der Frage, ob von einer Wildtierpopulation übermäßige Wildschäden drohen, ist auch einzubeziehen, dass Wald- und Landnutzer aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) ein gewisses Maß an Wildschäden tolerieren müssen und dass sie durch die Art ihrer Landbewirtschaftung deren Ausmaß selbst maßgeblich beeinflussen können.“ Die Veränderung von waldbaulichen Zielen im Laufe der Zeit oder unter dem Druck sich ändernder Standortsverhältnisse kann daher nicht voll umfänglich auf Kosten der Allgemeininteressen Vorrang gegeben werden. Waldbauliche Maßnahmen, die die Schadensanfälligkeit von Waldstandorten und Verjüngungsstandorten verringern, sind daher im Rahmen der dem Waldeigentümer zur Verfügung stehenden Mittel zu ergreifen. Diese Maßnahmen, die im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums vom Waldeigentümer zu ergreifen wären, können dem Waldeigentümer nicht zu Lasten der Gemeinwohlinteressen an der Sicherung der ökologischen Funktionsfähigkeit entsprechender Wälder erlassen werden.

Die Berücksichtigung ökologischer Belange, insbesondere von Naturschutz und Landschaftspflege, bei der Regelung des Abschusses dient dem Schutz von Gemeinwohlinteressen, zu denen auch die Abmilderung von Folgen des Klimawandels zu zählen ist. Die ökologische Funktion der Abschussregelung verbietet es, nur auf einzelne Arten (Tier- oder Pflanzenarten) oder einzelne Teilaspekte des Ökosystems abzuzielen oder zwischen nützlichen und schädlichen bzw. erwünschten oder unerwünschten Arten zu unterscheiden. Sie ist von den Wirkungen unterschiedlichster Tierarten abhängig; zum Beispiel fördern große, mobile Tierarten, wie die im Wald vorkommenden Huftierarten den großflächigen Samen- und Nährstofftransport. Sie können ebenso, zusammen mit Pilzen, Insekten, Kleinsäugern und Vögeln, Pflanzenkeimlinge und mehrjährige Pflanzen, inklusive Holzpflanzen, schädigen. Dadurch beeinflussen sie die Konkurrenzsituation zwischen Einzelpflanzen, zwischen Pflanzenarten und zwischen Standorten mit unterschiedlichen Wachstumsbedingungen. Langfristig fördert die Anwesenheit einer vielfältigen Tierwelt, inklusive großer Pflanzenfresser, die Biodiversität und damit Artenvielfalt eines Waldstandortes. Die Naturverjüngung in ihrer natürlichen Dynamik in Wechselwirkung mit den natürlich vorkommenden Faunenelementen ist daher bereits durch die Berücksichtigung ökologischer Belange („Naturschutz und Landschaftspflege“) geschützt. Große pflanzenfressende Arten beeinträchtigen auch nicht langfristig und nachhaltig die Entwicklung und Funktionsfähigkeit von Naturwäldern (siehe dazu auch  Senn, 2019 in Wohlgemuth et al. Störungsökologie)

Die „Naturverjüngung des Waldes“ ist eine Entwicklung eines Ökosystems, die je nach Licht, Wasser- und Konkurrenzverhältnissen auftritt. Es gibt in Deutschland eine Fülle an naturnahen und natürlichen Waldgesellschaften, die jeweils eine eigene Verjüngungsdynamik aufweisen. Ebenso gibt es eine Bandbreite an anthropogen genutzten und geprägten Waldtypen, deren Verjüngungsdynamik durch forstliche Maßnahmen gefördert oder behindert werden kann im Zusammenspiel mit natürlich auftretenden Faktoren wie Pflanzenkonkurrenz (Beersträucher, Gräser, Farne, Neophyten), Kleinsäuger, Pilze, Wasserknappheit, Pflanzenfressern. Der Begriff „Naturverjüngung des Waldes“ im Entwurf der Novelle umfasst all diese jeweils fachlich unterschiedlich zu bewertenden Situationen. Weiterhin bleibt völlig unspezifiziert, ob sich alle auf diesem Standort bereits im Altbestand befindlichen Baumarten in ihren jeweiligen Bestandsanteilen in gleicher Weise verjüngen können müssen, obwohl zum Zeitpunkt der Verjüngung des jetzigen Altbestandes nachweislich andere standörtliche und forstwirtschaftliche Bedingungen geherrscht haben. Oder müssen sich alle standortstypischen Baumarten verjüngen können, obwohl sie sich aktuell nicht im Altbestand befinden – aus welchen Gründen auch immer – oder sollen sich alle Baumarten verjüngen können müssen, die möglicherweise bei zukünftig sich einstellenden Standortbedingungen dort wachsen würden und in die Verjüngung von außen eingebracht werden (dies würde dann auch auf verschleppte Gartenpflanzen etc. zutreffen)? Die Ausdehnung eines „Waldes“ bleibt im Text des Entwurfes gänzlich unbestimmt. Es könnte sich dabei um ein Waldgrundstück eines einzelnen Waldeigentümers handeln, um eine ausgedehnte Fläche, die über die Grenzen eines Jagdreviers hinaus gehen, oder um jeweils genau die Waldfläche, die innerhalb eines Jagdreviers befindlich ist, unabhängig davon, wie viele Waldeigentümer daran Anteil haben. Die Feststellung zur Dynamik einer Waldfläche kann fachlich allerdings nur großräumig erfolgen. Die Formulierung „Die Naturverjüngung des Waldes“ ist in diesem Sinne völlig unpräzise und nicht geeignet, um darauf nachprüfbare, quantifizierbare Erhebungen, wie im Tierschutzgesetz gefordert, durchzuführen oder in sonstiger Weise  jagdrechtlich relevante Entscheidungen darauf zu stützen.

Der jeweilige Anteil, den jagdbare Wildarten auf die jeweiligen Verjüngungsdynamiken bzw. deren Verzögerung ausüben, müsste in jedem Einzelfall erst nachweisbar belegt werden, ebenso die Auswirkungen von erhöhtem Abschuss (im Unterschied zu anderen Maßnahmen des Wildtiermanagements) auf die Verjüngung.

Die vorrangige Berücksichtigung der Waldverjüngung ohne zusätzliche wirtschaftlich relevante Aufwendungen („ohne Schutzmaßnahmen“) dient ausschließlich dem Schutz der Individualinteressen der Waldeigentümer. Das Allgemeininteresse an der Ermöglichung einer natürlichen Walddynamik in standortsgerechten, naturnahen Waldtypen wird bereits durch die zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gewährleistet. Die Individualinteressen der einzelnen Waldeigentümer an der Einsparung von Schutzmaßnahmen oder der Förderung bestimmter, wirtschaftlich günstiger oder gewünschter Baumartenzusammensetzungen und oder bestimmter Altersstrukturen des jeweiligen Waldortes sind ausschließlich wirtschaftlich geprägt und können sich im Einzelfall durchaus von dem gesetzlich zu schützenden  Allgemeininteresse abheben.

Nachdem „Schutzmaßnahmen“ auch in anderer Art und Weise erfolgen können als im Abschuss von jagdbaren Pflanzenfressern, ist die Einschränkung, dass Naturverjüngung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen ist, welcher Art diese Maßnahmen auch sein mögen (Anbieten störungsarmer Rückzugsgebiete für Wildtiere, Förderung alternativer Äsungspflanzen, waldbauliche Eingriffe, mechanische Schutzmaßnahmen etc.) eine unzulässige Einschränkung der Berücksichtigung von (ökologischen) Allgemeininteressen. 

Ein absoluter Vorrang des Vegetationszustandes gegenüber Wilderhaltung und Gesunderhaltung des Wildbestandes kann mit den Vorschriften der §§1 Abs. 2 und 21 Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung des BJagdG nicht in Einklang gebracht werden. Eine Änderung der beiden Vorschriften, wie im Entwurf der Novelle vorgesehen, würde dem im Grundgesetz festgelegten Staatsziel „Tierschutz“ und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entgegenstehen. In Bezug auf den Tierschutz führen Hirt et al. (2016) aus: „Nach der durch Art. 20a GG geänderten Verfassungslage sind jetzt bei der Frage, welche Ansprüche als „berechtigt“ iSv § 21 Abs. 1 BJagdG angesehen werden können, auch Umwelt- und Tierschutzziele einzubeziehen.“

Zu § 21 (2) Abschussplan und Mindestabschuss

Im Entwurf heißt es: „Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild und Rehwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden …“

Forderung: Der Klammerzusatz „und Rehwild“ ist ersatzlos zu streichen. Ebenso sind die Absätze 2a, 2b, 2c und 2d ersatzlos zu streichen.

Begründung: Ein Abschussplan stellt eine bestimmte Form der Abschussregelung dar, die dafür Sorge zu tragen hat, dass „ein gesunder Wildbestand aller heimischer Tierarten“ in angemessener Zahl erhalten bleibt (§ 21 Abs. 1). Im Interesse des Gemeinwohls liegt es, dass innerhalb der aufgezeigten Grenzen ein gesunder Wildbestand aller heimischer Tierarten (Erläuterungen dazu siehe oben) vorliegt.

Rehwild lebt in Sozialstrukturen, die Alters- und Sozialklassen typische Verhaltensmuster aufweisen. Weibliche Tiere leben in kleinen Sozialverbänden (Muttertier, Kitze, weibliche Kitze des Vorjahres) und in Nachbarschaftsverbänden, die untereinander in Austausch stehen. Die Kenntnis eines eigenen Streifgebiets bzw. Reviers, die Beziehungen zu Rehen benachbarter Streifgebiete und jahreszeitlich typische Zusammenschlüsse dieser benachbarten Reh-Gruppen sind Teil des artspezifischen Verhaltensrepertoirs. Erwachsene Rehe bleiben einmal gewählten Streifgebieten in der Regel ein Leben lang treu und verteidigen diese Gebiete auch erfolgreich gegen neu einwandernde (junge) Artgenossen. Die Ortskenntnis, erworben über mehrere Jahre, verleiht dem Individuum ein Sicherheitsgefühl, das zur Erlangung von „Wohlbefinden“ beiträgt und der Zuweisung von Körperressourcen für andere lebenswichtige Funktionen (Immunabwehr, Feindvermeidung, Fortpflanzung, Resilienz gegenüber Umweltschwankungen), die es ihm ermöglicht, ein „gesundes“, artgerechtes Leben zu führen. 

Die Voraussetzung zu einer arttypischen Lebensraumwahl und dem Leben in einer arttypischen Alters- und Sozialstruktur, die das arteigene Verhaltensrepertoir ermöglicht, ist durch eine strukturierte Bejagung gegeben. Darin ist festzulegen, dass durch die Abschüsse die artgemäßen Sozial- und Altersstrukturen der Rehpopulationen nicht beeinträchtigt oder zerstört werden. Ebenso muss der Abschussplan dem Gesamtabschuss eine Obergrenze setzen, die verhindert, dass großräumig die Bestände übernutzt werden. 

Die Folge eines nicht strukturierten Abschusses bei Rehwild sind ein Fehlen von alten, erfahrenen Tieren, eine hohe Flexibilität der Raumnutzung, was zu einer zusätzlichen Wildunfallhäufigkeit führt, und eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der einzelnen Tiere, die unsteter sind, weniger artgemäße Sozialbeziehungen ausüben können und weniger häufig Sicherheit und Wohlbefinden vermittelnde Streifgebiete beanspruchen. Neben einer Einschränkung des Gesundheitszustandes der einzelnen Tiere führt eine derartig übernutzte, unstrukturiert bejagte Population auch zu einer Erhöhung des Wildeinflusses. Diese Folgen auf das Management und die Einwirkungen auf Land- und Forstwirtschaft sind bereits beim Schwarzwild, das ebenso ohne Abschussplan bejagt wird, erkennbar und nachgewiesen.

Rehwild lebt bevorzugt in Waldrand-Strukturen mit saisonalen Präferenzen. Vor allem im Winterhalbjahr suchen Rehe klimatisch günstigere Gebiete ihres Lebensraums auf. In Waldbereichen finden sie Schutz vor Niederschlag, Kälte und zudem in der Kraut-, Strauch und Baumvegetation die benötigte Nahrung bzw. zum Schutz der Baumvegetation zur Verfügung gestellte Futtermittel. Die im Winter im Wald sich einstellenden Rehe sind in der Regel im Sommerhalbjahr auf eine weitaus größere Fläche (Reviere) verteilt. Es empfiehlt sich daher, Abschusspläne nicht nur strukturiert aufzusetzen, sondern auch für gesamte „Rehwild-Räume“, siehe Beispiel Schweiz, um eine Übernutzung der Tierart zu verhindern.

Im Zuge der großklimatischen Veränderungen werden die Sommermonate in Deutschland immer öfter von immer längeren und heißen Trockenphasen geprägt, während im Winter erhöhte Niederschlagsmengen und auch Frostzeiten vermehrt auftreten. Diese klimatischen Veränderungen wirken nicht nur auf Waldbäume, sondern auch auf Tierarten. Die Zuwachsraten beim Rehwild verringern sich unter derartigen Bedingungen, wie Untersuchungen in anderen europäischen Staaten mit vergleichbaren Lebensbedingungen gezeigt haben. Aus diesen und anderen wissenschaftlichen Studien wurde der Einfluss von frühem Frühjahrsbeginn, Trockenperioden auf die Kitzsterblichkeit im Sommerhalbjahr, auf das Gewicht adulter Geißen und damit auch auf die Reproduktionsrate, nachgewiesen (Pettorelli et al. 2003, 2005, 2006, Toigo et al. 2006, Douhard et al. 2013, Gaillard et al 2013).

Es ist unter diesen Gesichtspunkten unabdingbar die Abschusshöhe an dem tatsächlichen Zuwachs einer Rehpopulation in einem Gebiet zu orientieren. Wird dies außer Acht gelassen, liegt kein vernünftiger Grund zum Töten entsprechend dem Tierschutzgesetz vor. Dies wird auch in der Kommentierung zum TierSchG (Hirt et al. 2016) so bestätigt. „Vor jeder Festlegung (der Abschusszahl) muss eine Abwägung zwischen den in § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 genannten Belangen und den Wohlbefindens- und den Unversehrtheitsinteressen der Tiere vorgenommen werden. … Etwaige Überpopulationen dürfen nicht lediglich geschätzt werden, sondern sind nach ihrem Ausmaß, ihren Ursachen und Folgen so genau wie möglich aufzuklären.

Die Ermittlung zum Zustand einer Population und dem jeweiligen Zuwachs kann auf verschiedene Weise nach fachlich allgemein anerkannten, wissenschaftlich evaluierten Methoden durchgeführt werden. Die Aussagen eines „Forstlichen Gutachtens“ oder einer „Verbissaufnahme“ erfüllen diese Vorgaben jedoch nachgewiesener Maßen in keiner Weise. Denn durch die verschiedenen forstlichen Methoden werden entweder Wildeinwirkungen (zum Beispiel Zahl oder Anteil verbissener Gehölzpflanzen) oder die durch Wildeinwirkungen verursachten Auswirkungen auf die Waldverjüngung (zum Beispiel Verzögerung der Walddynamik, Verschiebung von Artenanteilen in bestimmten Altersstufen) qualitativ oder quantitativ festgestellt. In keinem Fall jedoch kann eine derartige Erhebung einen Aufschluss über Struktur, Zuwachs oder Größe des Wildbestandes liefern. Dies wird auch von keinem seriösen Forstwissenschaftler behauptet. Somit liefert eine forstliche Bewertung zu einer forstlichen Fragestellung („Verjüngung“ im weiteren Sinne) keine der gesetzlich geforderten Grundlagen zur Feststellung eines Bestands einzelner jagdbarer Pflanzenfresser-Arten. Die Voraussetzungen für eine Festlegung von verbindlich zu erbringenden Abschusshöhen einer Art (Rehwild) oder gar einer nach oben offenen Abschussermächtigung sind daher durch eine forstwirtschaftliche Betrachtungsweise und eine rein auf Forstpflanzen fixierte Methode nicht gegeben, um einen vernünftigen Grund für das Töten von Tieren nach dem Tierschutzgesetz zu begründen.

Entsprechend den Vorschriften des Tierschutzgesetzes kann eine forstliche Aufnahme allein weder die geforderte objektive Grundlage für die Höhe der Abschusszahl liefern, noch kann sie die Forderungen nach Sicherstellung eines gesunden Wildbestandes erfüllen. Dazu auch Hirt et al. (2016): „In die der Abwägung vorhergehenden Ermittlungen ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die Suche nach tötungsfreien Alternativen einzubeziehen, dh es muss auch nach Managementmaßnahmen zur Populationsregulierung und Schadensvermeidung unterhalb der Schwelle des Tötens gesucht werden.“ In diesem Sinne ist auch die Forderung im Entwurf zur Novelle „im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen“ in Kollision mit den Forderungen des Tierschutzgesetzes und der verfassungsrechtlichen Vorgabe.

Zu § 22 (1) Jagd- und Schonzeiten

Im Entwurf heißt es : „Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Dabei ist der Erhaltungszustand der Wildarten zu berücksichtigen.“

Forderung: Hier ist zu ergänzen: „Die Schonzeiten haben sich nach den natürlichen, artgemäßen Bedürfnissen der zu bejagenden Tierarten zu richten. Jagdzeiten in den Phasen des Stoffwechseltiefs sowie Jagdzeiten, die zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Tierwohls führen (in Zeiten reduzierten Stoffwechsels und bei geringer natürlich vorhandener Nahrung), sind verboten.“

Begründung: Die Jagdzeiten einer Tierart müssen gewährleisten, dass dabei ausdrücklich Tierschutzaspekte einbezogen werden (siehe Stellungnahme vom 9.3. 2016 des Deutschen Tierschutz Bundes zur Änderung des BJagdG). Schonzeiten haben die Funktion, Tiere in besonders sensiblen Phasen ihres Lebens von Beunruhigung durch Verfolgung und jagdliche Handlungen zu entlasten. Sie dienen dabei dem Tierschutz und – da auch nicht bejagbare Tiere, vor allem geschützte und streng geschützte Arten, von den durch die Jagd erfolgenden anthropogenen Störungen befreit werden – dem Naturschutz. 

In Zeiten eines zehrenden Stoffwechsels (für viele Pflanzenfresser sind das die Monate Januar bis März) führen jagdliche Maßnahmen zu einer längerfristigen Belastung des jeweiligen Tieres. Durch die Ausschüttung von Stresshormonen wird es stoffwechselphysiologisch in einen Zustand versetzt, der sowohl zu einer erhöhten Nutzung der gespeicherten Energiereserven (Fett) und zu einer erhöhten Nahrungsaufnahme führt. Diese Erhöhung des Energiebedarfs kann erst nach mindestens zwei bis drei Wochen der Ruhe wieder in den jahreszeit-typischen Zustand zurückgefahren werden. In dieser Zeit des angeregten, saisonuntypischen Stoffwechsels kommt es in Folge zusätzlicher Ausschüttung von Stresshormonen zu einer Verringerung der körpereigenen Immunabwehr. Latente Infektionen und Parasitosen, die für ein Wildtier unter natürliche Bedingungen normal und unbedenklich sind, können in dieser Phase zu akuten Krankheitsgeschehen und Belastungen führen. Der Zustand „gesund“ (der auch bei milden, latenten Infektionen und geringfügiger Parasitenbelastung noch gegeben ist) kippt so in den Zustand „krank“. Damit widersprechen Jagdzeiten in diesen Monaten grundsätzlich den Forderungen des § 1 BJagdG ebenso wie den Vorgaben des TierSchG. Nach Hirt et al. 2016 liegen hier Gründe vor, die einer Bejagung entgegenstehen, da sie keinem vernünftigen Grund für das Töten von Tieren entsprechen.

Darüber hinaus stehen Jagdzeiten in den Zeiten des Stoffwechseltiefs vor allem der heimischen Huftierarten im Widerspruch zu der Forderung, dass Wildschäden möglichst zu vermeiden sind. Wie bereits dargelegt, führt sowohl der erhöhte Nahrungsbedarf durch bejagtes Wild in den Wintermonaten, als auch die jagdlich bedingten erweiterten Aufenthaltsgebiete und Aktionsradien zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Waldvegetation (Forstpflanzen), die ohne Bejagung in dieser Zeit nicht gegeben wäre.

Zu § 27 (1) Verhinderung übermäßigen Wildschadens

Im Entwurf heißt es : „Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sowie die Erfordernisse einer Naturverjüngung des Walde im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen notwendig ist.“

Forderung: Der Einschub „sowie die Erfordernisse einer Naturverjüngung des Waldes im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen“ ist ersatzlos zu streichen.

Begründung: Der Gesetzgeber will hier die Erweiterung der Jagdzeit unter Außerachtlassung von Aspekten des Tierwohls oder des Allgemeininteresses erleichtern. Schonzeiten dienen, wie bereits in den Ausführungen zum § 22 Abs. 1 dargelegt, dem Tierschutz. Ihre Missachtung kann dazu führen, dass dadurch das Erlegen eines Tieres ohne vernünftigen Grund erfolgt und damit den Regelungen des Tierschutzgesetzes widerspricht. Die allgemeinen Grenzen der Abschussregelung in den gesetzlich erlaubten Jagdzeiten wurden bereits bei den geplanten Änderungen zu § 21 Abs. 1 erörtert.

An die Zulassung einer Aufhebung der Schonzeit sind bisher hohe Anforderungen geknüpft. Die Gründe dafür müssen einer vollen gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sein und standhalten (siehe dazu Leonhardt, Kommentar zum Jagdrecht). Die Formulierung im Entwurf der Gesetzesnovelle „Erfordernisse einer Naturverjüngung … im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen“ entspricht nicht den Anforderungen an eine Abschussregelung, die der ökologische Funktion dieser Regelung gerecht wird. Ebenso ist diese Formulierung bezüglich Verjüngungsdynamik, Waldfläche und Waldtyp derart unbestimmt, dass darauf keine weitreichenden Entscheidungen bezüglich Abschusszeiten getroffen werden können und dies unweigerlich zu einem Konflikt mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes und GG führt (siehe dazu Erörterungen zu § 21 Abs. 1).

Die Aufhebung von Schonzeiten beeinträchtigt das Wohlbefinden von Tieren, sie führt zu Tierleid, gefährdet die Gesundheit eines Tierbestandes und beeinträchtigt, stört oder schädigt geschützte und streng geschützte Tierarten durch Jagd in den Monaten, in denen die Wildarten besonders sensibel auf Störungen reagieren. Darüber hinaus führt die Jagd in Schonzeiten (wie dargelegt zu der Änderung  von § 22 Abs. 1) zu einer Erhöhung von Schäden an Forstpflanzen. Diese bedeutsamen Folgen würden in Kauf genommen, um den Waldeigentümern eine günstigere Wirtschaftsweise („ohne Schutzmaßnahmen“) zu ermöglichen. Daher steht diese Änderung in Widerspruch zu den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (siehe oben) und dem im GG festgelegtem Vor- bzw. mindestens Gleichrang des Tierschutzes vor Eigeninteressen.

Als Präventivregel setzt diese Vorschrift voraus, dass ein entsprechender Wildschaden mit an Sicherheit grenzender oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit einzutreten droht, somit eine „Notstandssituation“ angenommen werden kann. Dies setzt aber nach der bisherigen Richtlinie zum Vollzug des § 27 BJagdG (vgl. LMBek vom 20.9.1987 – LMBl S. 315) z.B. voraus, dass „trotz Durchführung fachgerechter Schutzmaßnahmen in einem Waldgebiet die Realisierung der waldbaulich notwendigen … Verjüngungsziele verhindert oder maßgebend negativ beeinträchtigt wird…“. Ein „Notstand“ kann somit nicht vorliegen, wenn vorher nicht entsprechende Schutzmaßnahmen zu seiner Abwehr vorgenommen wurden. Die Formulierung im Entwurf ist daher schon in sich nicht schlüssig. 

Weiterhin stellt die Formulierung „Erfordernisse der Naturverjüngung“ auch kein quantifizierbares und nachprüfbares Kriterium eines legitimen Allgemeininteresses dar. Wie bereits in der Einleitung und zu den Änderungen des § 21 Abs. 1 und Abs. 2 erörtert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass fachlich stichhaltige und objektiv nachprüfbare Gründe für die erforderliche Prüfung im Einzelfall angegeben werden können, für die erforderliche Überprüfung im Einzelfall. Es ist unter fachlichen Gesichtspunkten nicht schlüssig und nachvollziehbar, dass ohne intensiven wissenschaftlichen Untersuchungen in einzelnen konkreten Flächen nachgewiesen werden kann, inwieweit tatsächlich der Einfluss einer bestimmten Wildart, für die die Schonzeit aufgehoben werden soll, die Naturverjüngung auf dieser Fläche verunmöglicht und das einzige Mittel zur Sicherung dieser Naturverjüngung die Dezimierung des fraglichen Wildbestandes innerhalb der gesetzlichen Schonzeit sein soll.

Da es eine derartige Begründung nur schwer im forstlichen oder jagdpraktischen Alltag schwerlich geben wird, eröffnet die Formulierung im Entwurf der Novelle einer Willkür bei der Beantragung und Bewilligung von Schonzeitaufhebungen Tür und Tor. Sie steht damit im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Vorgabe des Tierschutzes als Staatsziel, sowie den Regelungen des Tierschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes. Abwägungen, die Aspekten dieser beiden Rechtsbereiche Rechnung tragen würden, sind infolge der vorgeschlagenen Änderung nicht vorgesehen. Dennoch wäre eine fachliche Verträglichkeitsprüfung nach TierSchG und BNatSchG vor jeder Aufhebung einer Schonzeit unabdingbar. Auf Grandlage der fachlich unspezifischen und kaum nachprüfbaren Formulierung des Gesetzentwurfes ist dies kaum praktikabel scheint, würde jeweils zu langwierigen Prozessen führen und immer noch grundsätzlich im Widerspruch zur durch das TierschutzG gebotenen Abwägung mit anderen Maßnahmen als des Tötens von Wildtieren (z.B. Schutzmaßnahmen) stehen. Wir müssen daher darauf bestehen, dass diese Ergänzung in § 27 Abs. 1 ersatzlos gestrichen wird.

Der Entwurf der Novelle geht nun in die Länder- und Verbändeanhörung. Eine Kabinetttsvorlage ist für September 2020 vorgesehen.

Gesamter Textentwurf der Novelle des BJagd

Beitragsfoto: Vincent can Zaligne auf unsplash

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